Verwaltungsgerichtshof
22.12.1975
0703/75
Sondervereinbarungen, die zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer über einen arbeitsvertraglichen Inhalt abgeschlossen wurden und die auch durch den Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen sind, sind nur soweit gültig, als sie - auf den Einzelfall abgestellt - für den Dienstnehmer günstiger sind.
Besprechung in:
RdA 1976, S 179 teilw. veröffentlicht;