Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1975

Geschäftszahl

0703/75

Rechtssatz

Sondervereinbarungen, die zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer über einen arbeitsvertraglichen Inhalt abgeschlossen wurden und die auch durch den Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen sind, sind nur soweit gültig, als sie - auf den Einzelfall abgestellt - für den Dienstnehmer günstiger sind.

Beachte

Besprechung in:

RdA 1976, S 179 teilw. veröffentlicht;