Verwaltungsgerichtshof
20.10.1975
0668/75
GRS wie 0510/70 E 24. März 1972 VwSlg 8201 A/1972 RS 1
Sind zwei oder mehrere Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung anerkannt und wurde die Beschädigtenrente nach Paragraph 7, - und nicht nach Paragraph 8, KOVG - bemessen, dann ist die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nur für die nach Paragraph 3, der Richtsatzverordnung (BGBl 1965/150) festgesetzte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit anwendbar, weil nur diese (und nicht auch die Einzeleinschätzungen) für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebend war. Bei der nach Paragraph 11 a, vorzunehmenden Ermittlung der Summe der Hundertsätze, die auf die einzelnen Dienstbeschädigungen entfallen, ist die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG nicht anzuwenden.