Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1977

Geschäftszahl

0667/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1916/67 E 1. April 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, darf dann nicht herangezogen werden, wenn im Berufungsverfahren ein Sachverhalt festgestellt wird, der nicht Gegenstand, also "Sache", des vorangegangenen Verfahrens war.