Die Deviseninländerschaft dauert nur so lange, als die im § 1 Abs 1 Z 9 DevG genannten Alternativvoraussetzungen tatsächlich bestehen.Die Deviseninländerschaft dauert nur so lange, als die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG genannten Alternativvoraussetzungen tatsächlich bestehen.