Verwaltungsgerichtshof
26.03.1976
0602/75
Ist eine Gesundheitsschädigung gem Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 78, in der Fassung 319 aus 1961, nur zu einem ursächlichen Anteil als Dienstbeschädigung anerkannt, so bedeutet der spätere Eintritt der mit dieser Gesundheitsschädigung verbundenen Hilflosigkeit (oder Blindheit), dass die Rechtskraft des Anerkennungsbescheides, da im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz, von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist, erschüttert und eine neue Entscheidung über die Anerkennung geboten ist. Diese ist in erster Instanz vom zuständigen Landesinvalidenamt zu treffen.