Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1978

Geschäftszahl

0557/75

Rechtssatz

Werbungskosten bilden die Aufwendungen für ein Mietobjekt mit den für die Reparaturen udgl verausgabten Beträgen (allenfalls verteilt auf zehn Jahre). Die Rückzahlung der Darlehen, die zur Finanzierung dieser Aufwendungen aufgenommen wurden, kann hingegen zu keinen Werbungskosten führen.