Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1976

Geschäftszahl

0537/75

Rechtssatz

Eine Entscheidung über die Frage der Gesamteinlösung liegt auch vor, wenn diese zwar im Spruch des Bescheides nicht erwähnt, aber in der Bescheidbegründung hierauf eingegangen wurde.