Verwaltungsgerichtshof
04.05.1976
0537/75
Die Entscheidung über die Einlösung des nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Grundstücksrestes ist eine Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung (Hinweis E 27.3.1968, 1074/66, VwSlg 7321 A/1968).