Verwaltungsgerichtshof
15.09.1976
0519/75
Eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit liegt nicht vor, wenn sich die festgestellte Übereinstimmung auf einen untergeordneten Teil eines einzigen der an den allgemeinbildenden höheren Schulen Unterrichteten Gegenstände sohin auf einen geringfügigen Bruchteil des Lehrstoffes dieser Schulen beschränkt.