Verwaltungsgerichtshof
25.06.1975
0449/75
GRS wie 0648/60 E 21. Mai 1962 RS 1
Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung, dass dann, wenn eine Maßnahme der Heilfürsorge ausreichend, eine andere aber noch wirksamer sei, dem Beschädigten durch bloß ausreichende Maßnahme nicht die entsprechend notwendige Heilfürsorge zuteil werde (Hier: Badekur).