Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1975

Geschäftszahl

0405/75

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Gewerbetreibenden die zur Entsprechung eines Auftrages gem Paragraph 199, Absatz 2, GewO 1973 erforderliche zivilrechtliche Verfügungsmacht fehlt, hindert die Behörde nicht, die für erforderlich gehaltenen Aufträge zu erteilen. Es bleibt der Partei des Verfahrens überlassen, die für die Entsprechung des ihr erteilten gewerbebehördlichen Auftrages zivilrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.