Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1976

Geschäftszahl

0363/75

Rechtssatz

Werden beim Vermieten von unmöbilierten Wohnungen keine sonstigen im Beherbergungsgewerbe üblichen Leistungen erbracht, kann keine Vermietung nach Art eines Beherbergungsbetriebes (gewerbliche Tätigkeit) angenommen werden.