Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Geschäftszahl

0335/75

Rechtssatz

Das Beschäftigungsverhältnis eines leitenden Angestellten unterscheidet sich vielfach von dem eines durchschnittlichen Angestellten. An leitende Angestellte werden vielfach bezüglich Aufsicht und Disziplinarmittel besondere Maßstäbe angelegt. Leitende Angestellte, die über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, unterliegen anders als durchschnittliche Angestellte der sogenannten "stillen Autorität" des DGs, dh diese Überwachung wird nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt.