Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1976

Geschäftszahl

0283/75

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen kann nur auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Faktoren, nicht aber auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit gestützt werden.