Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Geschäftszahl

0172/75

Rechtssatz

Zur Verfolgung der Ordnungsstörung zum EGVG Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a

1. Fall sind weiterhin die Bundesbehörden zuständig.