Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Geschäftszahl

0172/75

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Berufung wegen einer Bestrafung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 2. und 3. Fall EGVG ist nicht mehr die Sicherheitsdirektion, sondern die Landesregierung zuständig.