Zur Entscheidung über die Berufung wegen einer Bestrafung nach Art VIII Abs 1 lit a 2. und 3. Fall EGVG ist nicht mehr die Sicherheitsdirektion, sondern die Landesregierung zuständig.Zur Entscheidung über die Berufung wegen einer Bestrafung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 2. und 3. Fall EGVG ist nicht mehr die Sicherheitsdirektion, sondern die Landesregierung zuständig.