Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Geschäftszahl

0172/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0323/66 E VS 28. November 1967 VwSlg 7227 A/1967 RS 1 (Hinweis E 18.6.1968, 201/66, VwSlg 7370 A/1968)

Stammrechtssatz

Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, sind nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen. Das Gesetz mißt in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, daß damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde. Der VwGH ist der Auffassung, daß die Gesetzesmäßigkeit eines Bescheides nach dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung in der maßgebenden Weise kundgegeben wird, wodurch der Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt (Hinweis E 7.7.1948, VwSlg 484 A/1948, E 5.10.1958, 1246/58 und E 17.5.1965, 1023/64 und E VfGH 19.3.1949, VfSlg1770).