Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Geschäftszahl

0172/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/49 E 14. Dezember 1951 VwSlg 2375 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.