Verwaltungsgerichtshof
11.03.1975
0155/75
Da der Begriff der Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0156/75
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000155.X01