Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1975

Geschäftszahl

0126/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1 (Vermerk: dass nur Geldbeträge den Anreiz zu einem Angriff auf eine Person (und damit eine besondere Gefahr für diese Person) bedeuten, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens (WaffenG Paragraph 18,).

Stammrechtssatz

Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.