Verwaltungsgerichtshof
06.02.1976
0092/75
GRS wie 1341/51 B 10. April 1953 VwSlg 2929 A/1953 RS 1
Das Wesen der außerordentlichen Versorgungsgenüsse besteht darin, dass sie nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen, sondern ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus Commiserations- (Billigkeits-) Gründen verliehen werden. Das schließt nicht aus, dass bei der Verleihung solcher Versorgungsgenüsse nach Richtlinien vorgegangen wird (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).