Verwaltungsgerichtshof
18.02.1976
0067/75
Es ist mit der Wortfassung des Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 durchaus vereinbar, daß unter einem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag auch ein Betrag zu verstehen ist, der durch Angabe seiner Berechnungsfaktoren Bruttoentgelt und Steuersatz ausgedrückt wird.