Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1975

Geschäftszahl

0036/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1447/74 E 14. Jänner 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000036.X02