Verwaltungsgerichtshof
02.12.1975
0036/75
GRS wie 1447/74 E 14. Jänner 1975 RS 1
Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000036.X02