Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1977

Geschäftszahl

0028/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/69 E 22. Dezember 1969 VwSlg 7699 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. Paragraph 34, AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.