Verwaltungsgerichtshof
01.02.1977
0028/75
Zum Tatbestandsbild gehört, dass der Verhängung einer Ordnungsstrafe eine erfolglose Ermahnung und die Androhung des weiteren Vorgehens vorangegangen ist. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch den Verhandlungsleiter setzt einen Bescheid, womit eine Ordnungsstrafe verhängt wird, dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965) aus.