§ 21 Abs 4 des WeinG gilt in der Fassung der WeinG-Novelle 1971 generell für das Inverkehrsetzen von Flaschenweinen und nicht nur in Flaschen abgefüllte versetzte Weine.Paragraph 21, Absatz 4, des WeinG gilt in der Fassung der WeinG-Novelle 1971 generell für das Inverkehrsetzen von Flaschenweinen und nicht nur in Flaschen abgefüllte versetzte Weine.