Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1975

Geschäftszahl

0015/75

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 4, des WeinG gilt in der Fassung der WeinG-Novelle 1971 generell für das Inverkehrsetzen von Flaschenweinen und nicht nur in Flaschen abgefüllte versetzte Weine.