Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1975

Geschäftszahl

0001/75

Rechtssatz

Wenn eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig ist, hat der Bfr nur Anspruch auf Zuerkennung des einfachen Beilagengebührenaufwandes.