Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1975

Geschäftszahl

2298/74

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung kann der VwGH nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde.