Verwaltungsgerichtshof
16.09.1975
2298/74
Schadensfolgen an einem Kraftfahrzeug sind nur dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn sich der Unfall auf einer beruflich bedingten Fahrt ereignete. Das Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr ist aber nicht Voraussetzung vergleiche E 24.2.1967, 248/66, VwSlg 3578 F/1967; E 5.3.1969, 1622/68, VwSlg 3871 F/1969 und E 26.6.1974, 1505/73).