Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1975

Geschäftszahl

2249/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1091/73 E 11. Juni 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002249.X07