Verwaltungsgerichtshof
23.06.1975
2249/74
GRS wie 1091/73 E 11. Juni 1974 RS 4
Waren die Stempelgebühren bereits bei der Einbringung der Beschwerde zu entrichten, wurde der Vergütungsantrag aber erst in der einige Monate später stattgefundenen Verhandlung gestellt, war dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002249.X07