Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1975

Geschäftszahl

2236/74

Rechtssatz

Der Klammerausdruck in der Fassung des Paragraph 13, Absatz 2, des Landesplanungsgesetzes vor der Novelle LGBl für Kärnten Nr 50 aus 1969,, verdeutlichte, daß es sich auch schon im Jahre 1968 um einen Fall des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG handelte. Diese Änderungsmöglichkeit und Behebungsmöglichkeit von rechtskräftigen Bescheiden bestand auch dann, wenn dadurch wieder ein Recht aufgehoben werden sollte, dessen Ausübung bereits längere Zeit unangefochten erfolgte.