Verwaltungsgerichtshof
25.06.1975
2221/74
GRS wie 0479/72 E 30. Juni 1972 RS 1
Komplikationen von Dienstbeschädigungen, welche in der Grundposition nicht als Einschätzungsmerkmal angeführt sind, sondern für die eigene Richtsatzpositionen vorgesehen sind, müssen gesondert eingeschätzt und beurteilt werden (allgemeine Formulierung eines für Einzelfälle wiederholt ausgesprochenen Grundsatzes).