Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1975

Geschäftszahl

2213/74

Rechtssatz

Erhält ein Tierarzt eine "Provision" für solche von ihm rezeptierte Futtermittelzusätze, die er im Rahmen seiner tierärztlichen Praxis verabreicht, so handelt es sich um keine gewerbliche Tätigkeit, weil die vermittelnde Tätigkeit bloß als untrennbarer Annex zur Ausübung der freien Berufstätigkeit anzusehen ist.