Verwaltungsgerichtshof
13.05.1975
2213/74
Erhält ein Tierarzt eine "Provision" für solche von ihm rezeptierte Futtermittelzusätze, die er im Rahmen seiner tierärztlichen Praxis verabreicht, so handelt es sich um keine gewerbliche Tätigkeit, weil die vermittelnde Tätigkeit bloß als untrennbarer Annex zur Ausübung der freien Berufstätigkeit anzusehen ist.