Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1975

Geschäftszahl

2182/74

Rechtssatz

Die gerichtliche Strafbarkeit einer Tat schließt nach den Paragraphen 22 und 30 VStG die Zulässigkeit ihrer Ahndung als Verwaltungsübertretung nur in den Fällen aus, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des im Verhältnis zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzipes vorsieht.