Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1975

Geschäftszahl

2182/74

Rechtssatz

Zur tatbestandsmäßigen Verwirklichung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall (Lärmerregung) ist es nicht erforderlich, daß die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wurde.