Zur tatbestandsmäßigen Verwirklichung des Art VIII Abs 1 lit a 3. Fall (Lärmerregung) ist es nicht erforderlich, daß die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wurde.Zur tatbestandsmäßigen Verwirklichung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 3. Fall (Lärmerregung) ist es nicht erforderlich, daß die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wurde.