Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Geschäftszahl

2150/74

Rechtssatz

Die Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten stellt nur dann eine "besondere Gefahr" für Gesundheit und Leben dar, wenn eine erhebliche Überschreitung der im Alltagsleben gegebenen Gefahr vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1974002150.X01