Verwaltungsgerichtshof
31.03.1977
2150/74
Die Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten stellt nur dann eine "besondere Gefahr" für Gesundheit und Leben dar, wenn eine erhebliche Überschreitung der im Alltagsleben gegebenen Gefahr vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:1977:1974002150.X01