Verwaltungsgerichtshof
13.02.1975
2112/74
Der Kandidat muß das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen der Ablegung des juristischen Rigorosums in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung konkret spätestens bis zum Beginn des Rigorosums ausgeübt haben, um daraus Ansprüche (hier: Fristverlängerung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) ableiten zu können. Ein seinerzeit durchgefallener Kandidat kann bei der Wiederholung neuerlich das Wahlrecht ausüben.