Verwaltungsgerichtshof
23.02.1977
2051/74
Besitzt eine Tochtergesellschaft, deren Anteile sich zu 100 Prozent im Eigentum der Muttergesellschaft befinden und die in einem Vollorganschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag zu dieser steht, Anteile an der Muttergesellschaft, kann dies nicht dazu führen, daß die Muttergesellschaft auf dem Umwege über die Tochtergesellschaft und deren Gewinnabfuhr Gewinne an sich selbst ausschütten müßte, die sie dann neuerlich als Erfolgseinkommen zu versteuern hätte.