Verwaltungsgerichtshof
08.04.1975
2017/74
Aus dem weiteren Besitz eines Österreichischen Reisepasses bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, kann nicht das Recht auf Anerkennung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeleitet werden, vielmehr wäre hiezu ein ausdrücklicher schriftlicher Bescheid erforderlich (Hinweis E 16.12.1969, 0769/69 und E 29.5.1972, 0367/72). Es kann daher noch weniger mit dem Hinweis, daß in einer Einreisegenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung eines fremden Staates als Geburtsland "Austria" aufscheint, der Nachweis erbracht werden, daß man sich in unverschuldetem Rechtsirrtum befunden habe, daß man die österreichische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe (hiezu Vermerk: Die Eintragungen in diesen Papieren beruhen aller Wahrscheinlichkeit auf Angaben des Antragstellers).