Verwaltungsgerichtshof
08.04.1975
2017/74
Der Fall des Paragraph 58 a, StbG 1965, in der Fassung BGBl 1394/73 wird dann gegeben sein, wenn der Antragsteller nachweist, daß er unverschuldet, also trotz gehöriger Erkundigung bei Österreichischen Dienststellen, der Meinung habe sein können, durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren zu haben.