Verwaltungsgerichtshof
21.05.1975
2015/74
Ein nach dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens erfließendes Erkenntnis ist keinesfalls eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, welches schon zur Zeit des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, aber nicht bekannt war.
Besprechung in:
ÖGZ 1976, 5/120;