Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1975

Geschäftszahl

2015/74

Rechtssatz

Ein nach dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens erfließendes Erkenntnis ist keinesfalls eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, welches schon zur Zeit des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, aber nicht bekannt war.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1976, 5/120;