Verwaltungsgerichtshof
21.05.1975
2015/74
Mit Rücksicht darauf, daß dem VwGH im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine meritorische Entscheidungskompetenz nicht zukommt, kann ein kassatorisches Erkenntnis des VwGH keinen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 bilden.
Besprechung in:
ÖGZ 1976, 5/120;