Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1975

Geschäftszahl

2015/74

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß dem VwGH im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine meritorische Entscheidungskompetenz nicht zukommt, kann ein kassatorisches Erkenntnis des VwGH keinen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 bilden.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1976, 5/120;