Verwaltungsgerichtshof
21.05.1975
2015/74
GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.
Besprechung in:
ÖGZ 1976, 5/120;