Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1975

Geschäftszahl

2015/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1976, 5/120;