Verwaltungsgerichtshof
24.04.1975
1885/74
Daß ein Dienstnehmer (hier: Hilfskraft bei archäologischen Grabungsarbeiten) unabhängig vom Arbeitserfolg eine Grundentlohnung für jede geleistete Arbeitsstunde sowie eine Pauschalvergütung für Quartier und Mahlzeit erhält, stellt eher ein Indiz für das Vorliegen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses als für das einer selbständigen Erwerbstätigkeit, etwa in Form eines nur auf den Arbeitserfolg abgestellten Werkvertrages, dar.