Verwaltungsgerichtshof
24.04.1975
1885/74
Eine vom Bundesdenkmalamt bei Ausgrabungsarbeiten gegen Entgelt vollbeschäftigte Hilfskraft, die grundsätzlich an eine geregelte Arbeitszeit und an die Arbeitsanweisungen des Grabungsleiters gebunden ist, unterliegt hinsichtlich dieser Beschäftigung der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958.