Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1975

Geschäftszahl

1865/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0873/57 E 2. Oktober 1957 VwSlg 4437 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.