Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1975

Geschäftszahl

1864/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2095/64 E 22. Dezember 1965 RS 3

(hier: Liegenschaftsverkauf mit Ratenzahlungen)

Stammrechtssatz

Auch bei Veräußerung eines Hauses ist ein Verstoß gegen die Pflicht, aus dem Vermögen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, mit der entsprechenden Rechtsfolge für die Beurteilung nach Paragraph 13, KOVG 1957 (Anspruchsverlust) denkbar. eine solche Rechtsfolge (Anspruchsverlust) darf jedoch nicht angenommen werden ohne die Gründe für das Rechtsgeschäft und dessen Gestaltung zu prüfen.