Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1975

Geschäftszahl

1817/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0323/66 E VS 28. November 1967 VwSlg 7227 A/1967 RS 17

Stammrechtssatz

Der Bf hat den Zuspruch der Verfahrenskosten im Sinne des Gesetzes begehrt. Zuspruch nur des Schriftsatzaufwandes, da die nicht pauschalierten Kosten (hier: Stempelgebühren) bei dem Mangel einer näheren Begründung nicht zu gewähren sind.