Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1974

Geschäftszahl

1715/74

Rechtssatz

Die Frage, ob die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden kann, ist vom Gesetz ausschließlich vom Grad der höheren Verantwortung abhängig gemacht. Das Ausmaß der zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen ist hiefür bedeutungslos.