Verwaltungsgerichtshof
05.12.1974
1715/74
Die Frage, ob die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden kann, ist vom Gesetz ausschließlich vom Grad der höheren Verantwortung abhängig gemacht. Das Ausmaß der zeitlichen oder mengenmäßigen Mehrleistungen ist hiefür bedeutungslos.