Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1977

Geschäftszahl

1519/74

Rechtssatz

Nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der durch dieses verbürgten Rechtssicherheit bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlautes der Norm auszugehen ist.